Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Der RohrSpezi

 

I. Rohr- und Kanalreinigung

1) Der Auftraggeber ist auch gleichzeitig Rechnungsempfänger, sofern vor Beginn der Arbeiten nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde (Auftraggeber und Rechnungsempfänger werden dann gesondert auf dem Arbeitsnachweis schriftlich festgehalten). Der Auftraggeber (im Folgenden ‚AG’ genannt) quittiert mit seiner Unterschrift auf dem Arbeitsnachweis, die Ausführung der Arbeiten sowie dessen Abnahme. Des Weiteren verpflichtet sich der AG dem Mitarbeiter der Firma Der RohrSpezi Wasser und Strom auf eigene Kosten bereit zu stellen bzw. zu beschaffen.
2) Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
Ausschlussgründe der Haftung:
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:

a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen;
b) Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 3 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen von Ziffer 4;
d) Austretende Inhalte der Anlage;
e) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht von unseren Mitarbeitern zu vertreten ist (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch o.ä.);
f) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad;
g) Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad;
Beschädigte oder undichte Rohrleitungen müssen vom AG bzw. Risikoträger/Besitzer des Objektes an seine Wohngebäudeversicherung und/oder Hausratversicherung mitgeteilt werden. Die daraus entstanden Schäden sind nicht der Firma Der RohrSpezi zu zuordnen. Des Weiteren übernimmt die Firma Der RohrSpezi keine Haftung für eventuell anfallende Schäden am Gebäude bzw. Inhalt/Mobiliar bei unerlaubtem Austritt von Wasser aus den Rohrleitungen.

3) Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem AG bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das Gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der AG im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen (z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen). Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der AG unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

4) Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der AG den Mitarbeiter über alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich zu informieren. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeitern in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rohrreinigungsmittel. Der AG ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des AG gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der Vorbezeichneten Arten nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, und insoweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wird auch in dem Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der AG aber trotzdem darauf besteht.

5) Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.

6) Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrags. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulierbare, erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

7) Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache. Genau Uhrzeiten können auf Grund der Arbeiten und der Verkehrslage nicht vereinbart werden. Es handelt sich bei den vereinbarten Zeiten um circa-Angaben.

8) Nebenabreden mit Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

9) Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind alle Reklamationen schon im Interesse einer zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

10) Bei den von uns aufgeführten Preisen handelt es sich um Brutto Festpreise inkl. MwSt.

a) Für An-und Abfahrt wird eine Pauschale von 30,-€ inkl. MwSt. berechnet.
b) Für Zusatz- und/oder Reparaturarbeiten, die im Zusammenhang mit der Rohrreinigung stehen, gilt der reguläre Stundensatz der Firma Der RohrSpezi in Höhe von 50 € inkl. MwSt. pro volle Stunde. Der Mindestabrechnungszeitraum für den anfallenden Stundenlohn bei Zusatz- oder Reparaturarbeiten beträgt immer eine volle halbe Stunde;
c) Die Rechnung ist sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Anschlussarbeiten und/oder weiterführende Arbeiten sind nicht in Abzug zu bringen oder berichtigen den AG nicht vom Zurückhalten der Zahlungen von bereits gestellten Rechnungen der Firma Der RohrSpezi.

II. Schlussbestimmung

Soweit es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Kaufleuten aus dem Vertrag handelt, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Lehrte vereinbart. Sollte es sich um ein Verbrauchergeschäft handeln, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Verbrauchers.